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Rechtliche Einordnung (HPG)
Im "Heilpraktikergesetz" (HPG) heißt es u.a.: § 1
Der Schutzgedanke dieser rechtlichen Bestimmungen ist offensichtlich. Vereinfacht gesagt: wer solche Tätigkeiten an Kranken oder Leidenden ausübt, die üblicherweise von einem Arzt oder Therapeuten zur Diagnose und Behandlung vorgenommen werden, muss auch Arzt oder heilberechtigter Therapeut (z.B. Heilpraktiker oder Psychotherapeut) sein, sonst macht er sich strafbar. Allerdings wollen wir hier der Frage nachgehen, ob denn ein Vorgehen unter Berücksichtigung der Regeln der Heilschlaf-Hypnose überhaupt unter dieses Gesetz fällt. Dazu war es erforderlich, die Rechtsprechung der letzten Jahre zum HPG auszuwerten. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem sogenannten "Heilerurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfg) vom 2.3.2004 zum Az. 1BvR 784/03 zu, das hier grob wiedergegeben werden soll: Das BVerfG hatte die Versagung einer gewerblichen Zulassung eines "Geistheilers" durch eine Behörde und zwei vorangegangene Gerichtsinstanzen zur höchstrichterlichen Entscheidung angenommen. Es hob letztendlich vorangegangene Entscheidungen auf. Der Heiler trug vor, jeden seiner Klienten in identischer Weise durch Handauflegen mit dem Zweck der "Weckung von Selbstheilungskräften" zu behandeln, ohne dabei irgend eine Diagnose zu stellen. Während man behördlicherseits argumentierte, dass so ein Vorgehen eine heilkundliche Tätigkeit im Sinne des HPG darstelle und damit erlaubnispflichtig sei, entgegnete der Heiler, dass ihm zusätzliche Kenntnisse, wie sie z.B. bei einer behördlichen Überprüfung nach dem HPG nachgewiesen werden müssen, überhaupt nicht hilfreich seien. Dieser Argumentation schloss sich das BVerfG uneingeschränkt an. Was bedeutet dies für die Heilschlaf-Hypnose? Auch bei ihr
Damit gilt nach unserer Überzeugung auch analog für die Heilschlaf-Hypnose, dass ihre Anwendung auch bei den im HPG genannten Fällen selbst durch Nicht-Heilberechtigte rechtlich zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sie tatsächlich so angewendet wird, wie gefordert, und dass weitere sich u.a. aus diesem Urteil ergebende Rahmenbedingungen zwingend eingehalten werden!
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